Von der Betriebsprüfung zum Steuerstrafverfahren – Rechtsbeistand notwendig

Über Einleitung eines Steuerstrafverfahrens muss Mitteilung erfolgen
Eine Betriebsprüfung ist nicht ungewöhnlich. Meint der Prüfer Anhaltspunkte für eine Straftat entdeckt zu haben, wird diese Betriebsprüfung in der Regel abgebrochen. In diesem Fall ist es immer sinnvoll, mit einem auf Steuer- und Strafrecht spezialisierten Anwalt Kontakt aufzunehmen. Da beide Verfahren gleichberechtigt sind und nebeneinander geführt werden, muss der Rechtsanwalt auf beiden Rechtsgebieten erfahren und ausgebildet sein. Hilfe findet man unter anderem unter www.kanzlei-hildebrandt.de. Wissen sollte man auch, dass Ermittlungen erst nach der offiziellen Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens aufgenommen werden dürfen. Über den „Rotbericht“ informiert der Prüfer die Bußgeld- und Strafsachenstelle.

Darin zeigt der Prüfer die strafrechtlich bedeutsamen Erkenntnisse auf, die er im Rahmen seiner bisherigen Betriebsprüfung gewonnen hat.
Information über die Einleitung eines Strafverfahrens
In der Abgabenordnung im Paragraf 397 Absatz 3 wird geregelt, dass der Beschuldigte über die Einleitung des Strafverfahrens spätestens dann informiert werden muss, wenn man ihn dazu anhält, Unterlagen bereitzustellen, die in Verbindung mit der Anschuldigung stehen. Es gibt auch eine Mitwirkungspflicht. Allerdings dürfen keine Zwangsmittel eingesetzt werden, falls man sich dadurch unweigerlich selbst belasten würde. Weiterhin besteht ein Verwertungsverbot, wenn der Verdächtige keine Aufklärung darüber erhält, dass er als beschuldigt gilt. Eine Selbstanzeige ist im Übrigen nicht mehr möglich, sobald die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Zumindest gilt das für die Periode der jeweiligen Prüfungsanordnung. Es kann also durchaus sein, dass eine Selbstanzeige für andere Zeiträume noch denkbar ist. Ein wichtiger Faktor ist auch, dass anschlussgeprüften Unternehmen generell die Variante der Selbstanzeige verwehrt bleibt. Eine Außenprüfung kann ganz überraschend veranlasst werden. Wird bekannt, dass bei Geschäftspartnern Außenprüfungen stattfinden, kann auch eine Außenprüfung im eigenen Unternehmen folgen. Vor allem dann ist die Gefahr hoch, wenn bei der Firma, zu der Geschäftsverbindungen bestehen, Hinweise auf eine Straftat gefunden werden. Um in einem Verfahren bestmöglich vertreten zu werden, sollte die Wahl auf einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt fallen.